Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 Gewo
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Müssen nach dem Verlust der Autoschlüssel (z.B. durch Raub oder Einbruchdiebstahl) vorsorglich Tür- und Zündschlösser ausgetauscht (oder umprogrammiert) werden, ersetzt die Versicherung die entstehenden Kosten, wenn diese Leistung vereinbart ist.
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